Änderungen des Nachweisgesetzes

25.07.2022 | bAV, Rechtliches

Ab 01. August 2022: neue Arbeitgeberpflichten auch für die bAV

Die EU-weite „Arbeitsbedingungsrichtlinie“ schreibt vor, dass der Arbeitsvertrag und die wesentlichen Arbeitsbedingungen – darunter auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) – schriftlich festzuhalten sind. Mit dem Nachweisgesetz wird diese Richtlinie nun in nationales Recht umgesetzt.

Auch bisher war der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer:innen spätestens einen Monat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ schriftlich (also eigenhändig unterzeichnet, § 126 BGB) mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung hatten die Arbeitnehmer:innen jedoch lediglich einen Anspruch auf Nachholung der Verschriftlichung. In der am 08. Juli 2022 vom Bundesrat genehmigten Fassung werden die Arbeitgeber mit neuen Dokumentationspflichten und verschärften Rechtsfolgen konfrontiert.

Auswirkungen für Arbeitgeber

Für die betriebliche Altersversorgung (bAV) relevant ist die Anforderung zum schriftlichen Nachweis von Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG n. F.). Hierfür verkürzt sich die Frist auf spätestens den ersten Tag der Arbeitsleistung. Eine Änderung von Zusammensetzung und Höhe des Entgelts muss Arbeitnehmer:innen spätestens „an dem Tag, an dem sie wirksam wird“, schriftlich mitgeteilt werden. Nach dem Wortlaut der Neufassung des Gesetzes muss der Arbeitgeber zukünftig auch über die „Art der Auszahlung“ informieren – in der bAV also bspw. über die zu erbringenden Versorgungsbeiträge.

Das große Aber

Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einem Schreiben vom 7. Juli 2022 die Auffassung vertreten, das Nachweisgesetz sei „auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar“.
Hier der Wortlaut: “Mit dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der sogenannten EU-Arbeitsbedingungen-Richtlinie ist die Frage aufgetaucht, ob betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung unter das Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes fällt. Dazu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, seine Beschäftigten schriftlich über die vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren, dazu zählt auch “die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts”.
Der Arbeitgeber muss demnach über das Arbeitsentgelt informieren, nicht aber darüber, wofür das Arbeitsentgelt von den Beschäftigten im nächsten Schritt verwendet wird. Das Nachweisgesetz ist daher nach Auffassung des BMAS auf Betriebsrenten in der speziellen Form der Entgeltumwandlung nicht anwendbar.“
Ob diese Auffassung auch im Streitfall von den zuständigen Gerichten vertreten würde und welche Auswirkungen das Nachweisgesetz auf eine arbeitgeberfinanzierte bAV hat, bleibt vorerst offen.

Handlungsbedarf bei der Unterstützungskasse

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer:innen eine bAV über eine Unterstützungskasse zugesagt haben, müssen Name und Anschrift des Versorgungsträgers schriftlich mitteilen (siehe § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 NachwG n. F). Hier gilt die Aushändigungsfrist von einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses, bzw. bei einer späteren Änderung eine Frist bis zu dem Tag, an dem die Änderung wirksam wird.

Verschärfung des Bußgelds

Verschärft hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen für Verstöße gegen das Nachweisgesetz: Zukünftig handelt ein Arbeitgeber, der seinen Pflichten nicht nachkommt, ordnungswidrig und ihm droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro je Verstoß.

Ab wann greifen diese Pflichten?

Die Pflichten greifen grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. August 2022 bestehen. Arbeitnehmer:innen, mit denen bereits vor diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand, hat der Arbeitgeber den Nachweis von Zusammensetzung und Höhe, bzw. der Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts nur auf dessen Verlangen hin binnen sieben Tagen nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Bei einem entsprechenden Verlangen der Arbeitnehmer:innen hat der Arbeitgeber Namen und Adresse des Versorgungsträgers innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen.

Wie geht es weiter?

Interessen- und Fachverbände diskutieren aktuell über die Inhalte des Gesetzes und arbeiten an möglichen Empfehlungen für die Arbeitgeber. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Sie haben Fragen dazu? Dann kontaktieren Sie uns.

Stand: 25.07.2022

Bild: pension solutions group

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