Hinweispflicht des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
Schlummerndes Haftungsrisiko für Arbeitgeber?!
Unabhängig von der Frage, ob der Arbeitgeber seit in Kraft treten des § 1a BetrAVG verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung hinzuweisen, sind Arbeitgeber nach § 2 I Nachweisgesetz verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuhändigen, wobei die Niederschrift zu unterzeichnen ist.
Diese Nachweispflicht umfasst neben den wesentlichen Vertragsbedingungen auch einen Hinweis zu den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarif-, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer auf alle individual- oder kollektivrechtlich geltenden Regelungen in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn hinzuweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (z. B. im Rahmen von Gesamt- oder Einzelzusagen) anbietet, die Eigenbeträge der Arbeitnehmer bei Entgeltumwandlung aufzustocken. In diesem Fall handelt es sich bei dem Aufstockungsbetrag um einen Gehaltsbestandteil im Sinne des § 2 I Nr. 6 Nachweisgesetz. Zu diesen „anderen Bestandteilen des Arbeitsentgelts“ zählt wegen des Entgeltcharakters auch der Inhalt einer Versorgungszusage. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, über Umfang, Höhe und Bedingungen der von ihm bzw. einem von ihm eingeschalteten Versorgungsträger gewährten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schriftlich zu informieren. Er ist in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung als Voraussetzung für die Gewährung des Aufstockungsbetrages hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht erstreckt sich zudem auf Detailbedingungen der betrieblichen Altersversorgung und deren Auswirkungen. Diese Verpflichtungen gelten unabhängig davon, ob die betriebliche Altersversorgung durch Betriebsvereinbarung oder durch andere individualrechtliche Regelungen angeboten wird. Im Hinblick auf mögliche Verzichtserklärungen eines Arbeitnehmers empfiehlt sich eine umfassende Dokumentation.
Gerade im Hinblick auf das nicht unerhebliche Risiko eines Schadensersatzes (bis zur Höhe einer potentiellen Rente auf Basis der im Betrieb geltenden Regelungen) bei Verletzung der Verpflichtungen aus § 2 Nachweisgesetz, der durch viele Arbeitgeber bisher kaum Beachtung gefunden hat, empfiehlt es sich dringend, eine entsprechende Kommunikationsstrategie zusammen mit Experten zu entwerfen, um sämtliche Mitarbeiter über die bestehenden Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu informieren. Dies gilt sowohl für Betriebe mit einem Betriebsrat, wo hierüber eine Betriebsvereinbarung zu schließen ist als auch für betriebsratslose Betriebe. Durch eine solche ausgelagerte Beratung können unproblematisch die Verpflichtungen aus § 2 I 6 und 10 Nachweisgesetz erfüllt werden.
Quelle: pension solutions group
Autor: Ulf Thaler
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